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   LSG Brandenburg, 17.10.2003 - L 3 KN 28/03   

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https://dejure.org/2003,26779
LSG Brandenburg, 17.10.2003 - L 3 KN 28/03 (https://dejure.org/2003,26779)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2003 - L 3 KN 28/03 (https://dejure.org/2003,26779)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - L 3 KN 28/03 (https://dejure.org/2003,26779)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 38/98 R

    Abschluß berufsfördernder Maßnahmen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 17.10.2003 - L 3 KN 28/03
    Nach der vom Senat für überzeugend und zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 38/98 R - in: HVBG-INFO 2000, 2428-2431) bedeutet Abschluss, dass die vom Rehabilitationsträger geförderte Maßnahme mit Erfolg beendet worden ist.

    Da nach der vom Senat für überzeugend gehaltenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 38/98 R - a.a.O.) der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme aber Voraussetzung für die Gewährung von Anschlussübergangsgeld ist, ein erfolgreicher Abschluss aber nicht vorliegt, steht dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu.

  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 8/78

    Weitere berufsfördernde Maßnahme

    Auszug aus LSG Brandenburg, 17.10.2003 - L 3 KN 28/03
    Das Risiko der Arbeitslosigkeit fällt dann in den Verantwortungsbereich der Arbeitsverwaltung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) vorliegen und vor Beginn einer erforderlichen weiteren berufsfördernden Leistung die Gewährung von Zwischenübergangsgeld in Betracht kommt (vgl. zum früheren Rechtszustand - § 1241e RVO - BSG, Urteil vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; BSG, Urteil vom 08. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 - Breith. 1979, 801; Hoppe, Urteilsanmerkung, AuB 1979, 91; ferner Kreikebohm, SGB VI-Kommentar, 1997, § 25 Rdnr. 8; Verbandskommentar-SGB VI, § 25 Rdnr. 10, Stand Januar 1998).

    Berufsfördernde Maßnahmen, die mit einer Abschlussprüfung und der entsprechenden Zeugniserteilung enden, sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn der Rehabilitand die vorgesehene Prüfung bestanden hat (vgl. BSG, Urteile vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f. = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32; vom 8. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 - Breith. 1979, 801).

  • BSG, 08.02.1979 - 4 RJ 65/78

    Weitergewährung von Übergangsgeld im Anschluß an berufsfördernde Reha-Maßnahme

    Auszug aus LSG Brandenburg, 17.10.2003 - L 3 KN 28/03
    Das Risiko der Arbeitslosigkeit fällt dann in den Verantwortungsbereich der Arbeitsverwaltung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) vorliegen und vor Beginn einer erforderlichen weiteren berufsfördernden Leistung die Gewährung von Zwischenübergangsgeld in Betracht kommt (vgl. zum früheren Rechtszustand - § 1241e RVO - BSG, Urteil vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; BSG, Urteil vom 08. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 - Breith. 1979, 801; Hoppe, Urteilsanmerkung, AuB 1979, 91; ferner Kreikebohm, SGB VI-Kommentar, 1997, § 25 Rdnr. 8; Verbandskommentar-SGB VI, § 25 Rdnr. 10, Stand Januar 1998).

    Berufsfördernde Maßnahmen, die mit einer Abschlussprüfung und der entsprechenden Zeugniserteilung enden, sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn der Rehabilitand die vorgesehene Prüfung bestanden hat (vgl. BSG, Urteile vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f. = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32; vom 8. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 - Breith. 1979, 801).

  • BSG, 13.09.1978 - 5 RJ 94/77

    Berufsfähigkeit trotz Umschulung vom Beruf, der nicht mehr ausgeübt werden kann,

    Auszug aus LSG Brandenburg, 17.10.2003 - L 3 KN 28/03
    Berufsfördernde Maßnahmen, die mit einer Abschlussprüfung und der entsprechenden Zeugniserteilung enden, sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn der Rehabilitand die vorgesehene Prüfung bestanden hat (vgl. BSG, Urteile vom 12. September 1978 - 5 RJ 8/78 - BSGE 47, 51, 52 f. = SozR 2200 § 1241e Nr. 5 S. 10; vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32; vom 8. Februar 1979 - 4 RJ 65/78 - Breith. 1979, 801).

    Für einen erfolgreichen Abschluss der berufsfördernden Maßnahme und die Weitergewährung von Übergangsgeld nicht erforderlich ist hingegen, dass der Versicherte nach der Beendigung der Maßnahme auch einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat (vgl. a. BSG, Urteil vom 13. September 1978 - 5 RJ 94/77 - SozR 2200 § 1246 Nr. 32).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2016 - L 12 R 123/16
    Ob darüber hinaus das Übergangsgeld auf Grundlage des Bescheides auch bis zur - nicht Teil des Vorbereitungslehrgangs bildenden - Abschlussprüfung vor der zuständigen IHK fortzuzahlen war (vgl. dazu etwa Landessozialgericht (LSG) Brandenburg, Urt. v. 17.10.2003 - L 3 KN 28/03 - m.zahlr.w.N.) oder aber - wovon offenbar die Beklagte und das SG ausgegangen sind - nur bis zum Ende der "Ausbildungszeit", braucht nicht abschließend entschieden zu werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - L 5 R 5171/11
    Vielmehr ist die Ausbildung mit erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Unterrichtsveranstaltungen beendet (vgl. dazu auch etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.10.2003, - L 3 KN 28/03 -).
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